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Rechtsprechung
   EuGH, 07.07.1992 - C-370/90   

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https://dejure.org/1992,85
EuGH, 07.07.1992 - C-370/90 (https://dejure.org/1992,85)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.1992 - C-370/90 (https://dejure.org/1992,85)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 1992 - C-370/90 (https://dejure.org/1992,85)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of State for the Home

    EWG-Vertrag, Artikel 52; Richtlinie 73/148 des Rates
    Freizuegigkeit; Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten; Rückkehr eines Staatsangehörigen, der von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht hat, in seinen Herkunftsstaat; Aufenthaltsrecht des Ehegatten

  • EU-Kommission

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of State for the Home

  • Wolters Kluwer

    Gestattung der Einreise und des Aufenthalts des Ehegatten eines Staatsangehörigen; Rückkehr in den Heimatstaat des Ehegatten, um sich dort niederzulassen; Anwendbarkeit der Gemeinschaftsrechts auf den in sein Herkunftsland Zurückkehrenden

  • Judicialis

    EWGV Art. 2; ; EWGV Art. 3c; ; EWGV Art. 7; ; EWGV Art. 48; ; EWGV Art. 52; ; Richtlinie 73/148/EWG vom 21.05.1973; ; Richtlinie 68/360/EWG vom 15.10.1968

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 52 ff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines Gemeinschaftsbürgers, der in sein Herkunftsland zurückkehrt, um sich dort niederzulassen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2093 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 261
  • NZA 1993, 267 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 07.07.1992 - C-370/90
    17 Zu diesem Zweck haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus den Artikeln 48 und 52 EWG-Vertrag fließende Recht, in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten, um dort eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen auszuüben (vgl. insbesondere Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 31, und vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-363/89, Roux, Slg. 1991, I-273, Randnr. 9).
  • EuGH, 07.02.1979 - 115/78

    Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken

    Auszug aus EuGH, 07.07.1992 - C-370/90
    24 Hinsichtlich der vom Vereinigten Königreich angeführten Gefahr der Gesetzesumgehung genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25, und vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14), wonach es nicht Folge der mit dem EWG-Vertrag geschaffenen Vergünstigungen sein kann, daß die Begünstigten sich den nationalen Rechtsvorschriften mißbräuchlich entziehen dürfen und daß es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen derartigen Mißbrauch zu verhindern.
  • EuGH, 07.07.1976 - 118/75

    Watson und Belmann

    Auszug aus EuGH, 07.07.1992 - C-370/90
    15 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 118/75 (Watson und Belmann, Slg. 1976, 1185, Randnr. 16) festgestellt, daß die Artikel 48 und 52 EWG-Vertrag sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2), die Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13) und die Richtlinie 73/148 einen fundamentalen Grundsatz ausführten, der in Artikel 3 Buchstabe c des Vertrages verankert sei, worin es heisst, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten umfasst.
  • EuGH, 03.10.1990 - C-61/89

    Strafverfahren gegen Bouchoucha

    Auszug aus EuGH, 07.07.1992 - C-370/90
    24 Hinsichtlich der vom Vereinigten Königreich angeführten Gefahr der Gesetzesumgehung genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25, und vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14), wonach es nicht Folge der mit dem EWG-Vertrag geschaffenen Vergünstigungen sein kann, daß die Begünstigten sich den nationalen Rechtsvorschriften mißbräuchlich entziehen dürfen und daß es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen derartigen Mißbrauch zu verhindern.
  • EuGH, 05.02.1991 - C-363/89

    Roux / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 07.07.1992 - C-370/90
    17 Zu diesem Zweck haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus den Artikeln 48 und 52 EWG-Vertrag fließende Recht, in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten, um dort eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen auszuüben (vgl. insbesondere Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 31, und vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-363/89, Roux, Slg. 1991, I-273, Randnr. 9).
  • EuGH, 07.07.1988 - 143/87

    Stanton / Inasti

    Auszug aus EuGH, 07.07.1992 - C-370/90
    16 Der Gerichtshof hat ferner im Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87 (Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 13) festgestellt, daß die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern solle und Maßnahmen entgegenstehe, die diese dann benachteiligen könnten, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollten.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    94 Der Gerichtshof hat ferner die Ansicht vertreten, daß sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. Urteile vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 13, und vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

    Allerdings unterfallen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ausnahmsweise auch Familienangehörige von Deutschen den unionsrechtlichen Nachzugsregelungen, nämlich dann, wenn es sich um sog. Rückkehrerfälle handelt (EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs. C-370/90, Singh - InfAuslR 1992, 341 und vom 11. Dezember 2007 - Rs. C-291/05, Eind - InfAuslR 2008, 114).

    Diese Erleichterungen könnten nämlich nach Auffassung des Gerichtshofs ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die sich aus einer nationalen Regelung ergeben, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs. C-370/90, Singh - Slg. 1992, I-4265 Rn. 23, vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 31 und vom 29. April 2004 a.a.O. Rn. 19).

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    In einem solchen Fall handle es sich nämlich um die Übertragung dessen, was der Gerichtshof als "Missbrauch" eines durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechtes angesehen habe (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265), auf den Bereich der Steuern.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88   

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https://dejure.org/1992,101
BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88 (https://dejure.org/1992,101)
BVerfG, Entscheidung vom 02.12.1992 - 1 BvR 296/88 (https://dejure.org/1992,101)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Dezember 1992 - 1 BvR 296/88 (https://dejure.org/1992,101)
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Arbeitssachliche Beratungshilfe

Art. 3 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (7)

  • DFR

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

  • openjur.de

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsrechtlich Beratungshilfe - Ausschluß - Gleichheitsgebot

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Verfassungswidrigkeit der Versagung von Beratungshilfe in Arbeitssachen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beratungshilfe: Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 88, 5
  • NJW 1993, 2093 (Ls.)
  • ZIP 1993, 286
  • MDR 1993, 477
  • NZA 1993, 427
  • WM 1993, 772
  • BB 1993, 795
  • DB 1993, 284
  • AnwBl 1993, 194
  • Rpfleger 1993, 204
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88
    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht am weitesten, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]).

    Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 82, 126 [146]).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88
    Dagegen sind ihm um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt (vgl. BVerfGE 82, 126 [146]) und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann.

    Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 82, 126 [146]).

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus der in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheit, einer Koalition fernzubleiben (vgl. BVerfGE 84, 212 [224]), ein allgemeiner Grundsatz herleiten läßt, daß Leistungen aus öffentlichen Mitteln nicht mit der Erwägung versagt werden dürfen, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen böten entsprechende Leistungen an.
  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88
    Zwar gehört die außergerichtliche Beratung von Mitgliedern ebenso wie die Vertretung im gerichtlichen Verfahren zu den traditionellen Tätigkeitsbereichen der Gewerkschaften und ist als koalitionsmäßige Betätigung durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt (vgl. BVerfGE 38, 281 [306]).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 105, 73 ; 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 1 ; 122, 210 ; 123, 111 ; 126, 400 ; 127, 224 ; 129, 49 ; 130, 52 ; 130, 240 ; 131, 239 ; 135, 126 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfGE 75, 108 ; stRspr des Zweiten Senats, z.B. BVerfGE 93, 319 ; 93, 386 ; 101, 275 ; 103, 310 ; vgl. auch aus der Rechtsprechung des Ersten Senats BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 90, 226 ).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss des Ersten Senats vom 2. Dezember 1992 (BVerfGE 88, 5) festgestellt hatte, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BerHG in seiner ursprünglichen Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war, als Beratungshilfe nicht in Angelegenheiten gewährt wurde, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind, erweiterte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Beratungshilfe mit dem Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2323) um das Arbeits- und Sozialrecht.

    Die Frage, ob aus den Verfassungsprinzipien, die den Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit tragen, eine Pflicht zur Angleichung der Stellung Unbemittelter an die Bemittelter auch für den außergerichtlichen Rechtsschutz hergeleitet werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht hingegen bisher ausdrücklich offengelassen (vgl. BVerfGE 88, 5 sowie BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369).

    Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 82, 126 ; 87, 1 ; 88, 5 ; 100, 195 ; 117, 272 ).

    Gemessen hieran kann die gesetzliche Differenzierung zwischen sozialrechtlichen Angelegenheiten, für die Beratungshilfe gewährt wird, und steuerrechtlichen, die davon ausgenommen sind, selbst dann keinen Bestand haben, wenn man sie - wie es die auf die verschiedenen Rechtsgebiete abstellende Regelung in § 2 Abs. 2 BerHG nahelegt (vgl. allerdings BVerfGE 88, 5 ) - als Unterscheidung zwischen Sachgruppen versteht, bei der die Bindungen des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz grundsätzlich weniger streng sind als bei der Unterscheidung zwischen Personengruppen.

    Vergleichbare Erwägungen haben ihn zur Nichtaufnahme des Arbeits- und des Sozialrechts in die Beratungshilfe veranlasst (vgl. dazu BVerfGE 88, 5 ).

    Aus diesem Grund hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 2. Dezember 1992 die entsprechende Verweisung auf die Beratungsmöglichkeiten in Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbänden nicht zum Ausschluss der Beratungshilfe in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten genügen lassen (BVerfGE 88, 5 ).

    Es kann dahinstehen, ob und inwieweit sich der Gesetzgeber - abgesehen von der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig befundenen Ausklammerung der Angelegenheiten des Arbeitsrechts (vgl. BVerfGE 88, 5) - mit der Nichtberücksichtigung des Sozialrechts und des Steuerrechts bei der Beratungshilfe im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung gehalten hat.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,455
BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87 (https://dejure.org/1992,455)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.1992 - 1 BvR 4/87 (https://dejure.org/1992,455)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 1992 - 1 BvR 4/87 (https://dejure.org/1992,455)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung - Übergabeverträge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarte Versorgungsleistungen - Wiederkehrende Bezüge - Vermögensübertragung - Vergleich mit erwirtschaftetem Vermögen - Steuerrechtliche Behandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2093
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87
    Will er eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz und folglich der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so lange nicht verletzt, als sich die Verschiedenbehandlung mit finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen hinreichend rechtfertigen läßt (vgl. BVerfGE 81, 108 [117]; 84, 348 [359] m.w.N.).

    Der Bürger hat von Verfassungs wegen kein Recht darauf, aus zwei der für ihn zur Verfügung stehenden Regelungsmöglichkeiten nur die für ihn günstigste Möglichkeit in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 84, 348 [360f.]).

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87
    Will er eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz und folglich der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so lange nicht verletzt, als sich die Verschiedenbehandlung mit finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen hinreichend rechtfertigen läßt (vgl. BVerfGE 81, 108 [117]; 84, 348 [359] m.w.N.).

    Das "Paradoxon eines unentgeltlichen Vorgangs mit Gegenleistung" (Fischer, in: Kirchhof/Söhn, EStG Komm., Stand: 33. Lfg., 1992, § 22 Rdnr. B 377) mag ein einfach-rechtliches Problem darstellen; ob der Gesetzgeber und die Rechtsprechung insoweit die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden haben, ist von Verfassungs wegen jedoch nicht zu entscheiden (BVerfGE 81, 108 [117 f.] m.w.N.).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87
    Das Grundgesetz verbietet nicht, zugewendetes Einkommen wie erwirtschaftetes Einkommen zu behandeln (vgl. BVerfGE 82, 60 [91]).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87
    Erst wenn die gesetzliche Differenzierung willkürlich erscheint oder im Ergebnis Personengruppen unterschiedlich behandelt, ohne daß zwischen diesen Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Verschiedenbehandlung rechtfertigen könnten, kommt ein Verfassungsverstoß in Betracht (vgl. BVerfGE 55, 72 [88 ff.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87
    Die von den Gerichten vorzunehmende Abgrenzung zwischen einkommensteuerlich unbeachtlichen Unterhaltsleistungen (vgl. §§ 12 Nr. 2, 22 Nr. 1 Satz 2 EStG ) und einkommensteuerlich bedeutsamen Versorgungsleistungen im Sinne der Rechtsprechung zu den Übergabeverträgen betrifft eine Frage des einfachen Rechts, die von Verfassungs wegen nicht zu entscheiden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87
    Dieser Spielraum liegt vor, soweit die Abgabenbelastung den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 78, 232 [245] unter Hinweis auf BVerfGE 75, 108 [154 f.]).
  • BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80

    Sozialplan

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87
    g) Ebenso kann in der angegriffenen Rechtsprechung ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG , vgl. BVerfGE 73, 261 [270] m.w.N.) nicht gesehen werden.
  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87
    Schließlich kann auch in dem Umstand, daß der Bundesfinanzhof nach Art. 1 Nr. 7 des BFH-Entlastungsgesetzes ohne mündliche Verhandlung entschieden hatte, ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht gesehen werden, denn diese Bestimmung begründet keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. etwa BVerfGE 60, 175 [210 f.] m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 74, 1 [5]).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87
    Dieser Spielraum liegt vor, soweit die Abgabenbelastung den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 78, 232 [245] unter Hinweis auf BVerfGE 75, 108 [154 f.]).
  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87
    Schließlich kann auch in dem Umstand, daß der Bundesfinanzhof nach Art. 1 Nr. 7 des BFH-Entlastungsgesetzes ohne mündliche Verhandlung entschieden hatte, ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht gesehen werden, denn diese Bestimmung begründet keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. etwa BVerfGE 60, 175 [210 f.] m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 74, 1 [5]).
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BVerfG, 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Das BVerfG hat die darauf beruhende Rechtsprechung des BFH zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen von Verfassungs wegen nicht beanstandet (BVerfG vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, DStR 1993, 315, FR 1993, 157).

    Auch das BVerfG stellt in seiner Entscheidung in DStR 1993, 315, FR 1993, 157 auf diesen Gesichtspunkt ab, wenn es den Verzicht auf eine an sich nahe liegende Wertverrechnung mit der Erwägung rechtfertigt, es sei gerade nicht Kennzeichen der Übergabeverträge, dass das übergebene Vermögen ggf. durch Verkauf dazu dienen solle, die vereinbarten Versorgungsleistungen abzudecken.

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Ein Transfer von Markteinkommen auf den Bezugsberechtigten (so aber Jakob, a. a. O., Rdnr. 58) - wie er bei den privaten Versorgungsrenten im Rahmen von Vermögensübergaben aus dem Rechtsgedanken der "vorbehaltenen Vermögenserträge" angenommen wird (BFH in BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298, 299 m. w. N.; BFH-Urteile vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76; Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, 264) - findet in den hier zu beurteilenden Schadensfällen gerade nicht statt.
  • BFH, 23.11.2016 - X R 8/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 17. Dezember 1992  1 BvR 4/87 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 264, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 315) hervorgehoben, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei die Sonderstellung der "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" --d.h. der Ausschluss der ansonsten gebotenen Wertverrechnung mit einer Gegenleistung-- allein durch den Gesichtspunkt, dass es den Beteiligten typischerweise darauf ankomme, dass die Kinder nur aus dem Ertrag, den die übergebene Ertragsgrundlage abwerfe, die Versorgungsleistungen erbringen sollten; auch die Besteuerung beim Bezieher als wiederkehrende Bezüge sei allein deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sich der Sache nach die Eltern einen bestimmten Ertrag des bereits übergebenen Vermögens vorbehielten.

    Die Zurechnung von Aufwendungen des Übernehmers als Einkünfte des Übergebers ist nur gerechtfertigt, soweit diese den bei einem Altenteilsvertrag typischen Umfang nicht überschreiten (vgl. hierzu auch BVerfG-Beschluss in HFR 1993, 264, DStR 1993, 315).

  • BFH, 18.05.2010 - X R 32/01

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau

    b) Die von den Gerichten vorzunehmende Abgrenzung zwischen einkommensteuerlich unbeachtlichen Unterhaltsleistungen und einkommensteuerlich bedeutsamen Versorgungsleistungen im Sinne der Rechtsprechung zu den Übergabeverträgen betrifft eine Frage des einfachen Rechts, der keine besondere verfassungsrechtliche Relevanz zukommt (BVerfG-Beschluss vom 17. Dezember 1992  1 BvR 4/87, DStR 1993, 315; dazu Martin, BB 1993, 1773).

    In früheren Entscheidungen hat das BVerfG die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsprechung anerkannt (vgl. dazu bereits BVerfG-Beschluss in DStR 1993, 315) und sie auch in der Entscheidung in BFH/NV 2009, 2119 nicht in Frage gestellt.

  • FG Thüringen, 02.04.1998 - II 420/96

    Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben; Mit einem dinglichen Wohnrecht belasteter

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  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Gleichwohl liegt es im gesetzgeberischen Ermessen, sich in Massenverfahren aus Gründen der Verfahrensvereinfachung derartiger generalisierender, pauschalierender oder typisierender Regelungen zu bedienen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 264, m. w. N.).
  • FG Bremen, 25.10.2018 - 1 K 165/17

    Berücksichtigungsfähige lebenslange monatliche Zahlungen als Werbungskosten bei

    Demgegenüber ist es nicht beabsichtigt, dass das übertragene Vermögen als solches ggf. durch Verkauf dazu dient, die vereinbarte Versorgungsleistung abzudecken (BVerfG, Beschluss vom 17.12.1992, 1 BvR 4/87, DStR 1993, 315 ).

    Zu einer Verrechnung des Werts der empfangenen Leistung und der durch die Versorgungszahlungen zu erbringenden "Gegenleistung" besteht keine Verpflichtung, weil es typischerweise den Beteiligten darauf ankommt, dass die Kinder die Versorgungsleistungen nur aus dem Ertrag erbringen, den die übertragene Erwerbsgrundlage abwirft (BVerfG Kammerbeschluss vom 17.12.1992, 1 BvR 4/87, DStR 1993, 315 ).

  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    Das BVerfG hat in seinem Beschluß vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 315) entschieden: Bei einer Prüfung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist es weder dem Gesetzgeber noch der Rechtsprechung bei der Auslegung der gesetzlichen Vorgaben verwehrt, bei Übergabeverträgen inhaltlich von zwei miteinander --allerdings ohne wirtschaftlich berechnete Gegenleistung-- verknüpften Rechtsvorgängen auszugehen: von der Schenkung des die Erwerbsgrundlagen darstellenden Vermögens einerseits und des Anspruchs auf die Versorgungsleistungen andererseits.
  • BFH, 03.05.2017 - X R 9/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 17. Dezember 1992  1 BvR 4/87 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 264, Deutsches Steuerrecht 1993, 315) hervorgehoben, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei die Sonderstellung der "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" --d.h. der Ausschluss der ansonsten gebotenen Wertverrechnung mit einer Gegenleistung-- allein durch den Gesichtspunkt, dass es den Beteiligten typischerweise darauf ankomme, dass die Kinder nur aus dem Ertrag, den die übergebene Ertragsgrundlage abwerfe, die Versorgungsleistungen erbringen sollten; auch die Besteuerung beim Bezieher als wiederkehrende Bezüge sei allein deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sich der Sache nach die Eltern einen bestimmten Ertrag des bereits übergebenen Vermögens vorbehielten.
  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

    Der Vorbehalt der Erträge stellt sich dar als ein "Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit" (BVerfG-Beschluss vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 315).
  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

  • BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

  • BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97

    Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung -

  • BFH, 23.11.2016 - X R 16/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

  • BFH, 17.06.1998 - X R 104/94

    Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

  • BFH, 25.08.1999 - X R 38/95

    Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

  • BFH, 01.03.2001 - IV R 27/00

    Anwendung der Listenpreisregelung

  • BFH, 13.09.2000 - X R 147/96

    Versorgungsleistungen bei Übergabeverträgen

  • FG Thüringen, 12.11.1998 - II 118/95

    Mietvertrag unter nahen Angehörigen bei vorweggenommener Erbfolge; zum

  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

  • BFH, 18.10.2013 - X B 135/12

    Materiell-rechtliches Korrespondenzprinzip bei der Verpflichtung zur kostenfreien

  • BFH, 26.11.1997 - X R 114/94

    Einkünftezurechnung bei Schenkungsauflage

  • BFH, 14.07.1993 - X R 54/91

    Versorgungsleistungen bei Erwerb von Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs

  • BFH, 14.11.2001 - X R 120/98

    Fremdfinanzierte Versorgungszahlungen

  • BFH, 14.11.2001 - X R 39/98

    Sonderausgaben - Kein Abzug des Zinsanteils einer Gegenleistungsrente

  • BFH, 10.11.1999 - X R 10/99

    Vermögensübertragung bei Selbstnutzung durch Übernehmer

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 52/93

    Betriebsaufgabe bei buchmäßiger Überschuldung

  • BFH, 15.10.2003 - X R 29/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Ausgleichsrente nach § 1587g BGB

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 28/02

    Vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen als Bestandteil der Gewinnermittlung nach

  • FG Münster, 10.05.2012 - 2 K 1950/00

    Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar!

  • BFH, 26.07.1995 - X R 91/92

    Nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung kommt beim Übernehmer eines im Wege der

  • FG Münster, 10.05.2012 - 2 K 1947/00

    Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar!

  • BFH, 31.07.2002 - X R 39/01

    Abziehbarkeit dauernder Lasten; Zahlungen für Erb- und/oder Pflichtteilverzicht

  • FG Brandenburg, 16.04.1997 - 2 K 616/96

    Steuerliche Behandlung der Übertragung eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten

  • FG Thüringen, 15.08.1996 - II 161/95

    Sonderausgaben in Form dauernder Last oder Rente; Aufwendungen für Nebenkosten

  • FG Düsseldorf, 14.02.2001 - 14 K 1424/98

    Zurechnung von Versorgungsleistungen im Rahmen eines Vermögensübergabevertrages

  • FG Münster, 22.06.2001 - 11 K 3677/00

    Abgrenzung von dauernder Last und Leibrente

  • FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99

    Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen als Sonderausgaben; Private

  • FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99

    Veräußerungsleibrente - Ertragsanteil als Sonderausgaben?

  • FG München, 29.03.2010 - 14 K 1484/07

    Verfassungsmäßigkeit des Selbstbehalts in § 25d Abs. 2 Satz 3 MinöStG

  • FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 116/01

    Kein Sonderausgabenabzug wiederkehrender Leistungen des Erben an einen

  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17

    Kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in seiner vor Inkrafttreten

  • FG Baden-Württemberg, 17.07.2000 - 14 K 173/97

    Sonderausgabenabzug bei Abweichung von den im Vermögensübergabevertrag im Wege

  • FG München, 29.10.2002 - 2 K 782/98

    Keine Anerkennung einer dauernden Last bei Übergabe eines Zweifamilienhauses,

  • FG Baden-Württemberg, 06.03.1996 - 14 K 556/91

    Einordnung von monatlichen Geldleistungen und Unterhaltsleistungen aufgrund eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2004 - 6 K 1785/03

    Kein Abzug dauernder Lasten nach Veräußerung des übergebenen Wirtschaftsguts

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